05.10.10

Deutscher Weinfonds mit Loschelder Rechtsanwälte erfolgreich

Der Deutsche Weinfonds hat sich mit Dr. Nikolai Wolff, Loschelder Rechtsanwälte, auch in zweiter Instanz erfolgreich gegen Klagen verteidigt, in denen eine Verfassungswidrigkeit der zu seinen Gunsten erhobenen Sonderabgabe geltend gemacht wird.

Der Deutsche Weinfonds ist die zentrale Absatzförderungseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er hat vor allem die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführen, die wissenschaftliche Weinforschung zu unterstützen und deutsche Weinbezeichnungen im In- und Ausland zu schützen. Der Fonds finanziert sich über eine gesetzliche Sonderabgabe, die von der deutschen Weinwirtschaft erhoben wird.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 zunächst die Abgabe für den allgemeinen landwirtschaftlichen Absatzfonds und seine Durchführungsgesellschaften CMA und ZMP und dann die Abgabe für den Holzabsatzfonds für verfassungswidrig erklärt hatte, kam es auch im Weinbereich zu Klagen gegen die entsprechende Sonderabgabe. Das OVG Koblenz hat nun als erstes zweitinstanzliches Gericht über eine dieser Klagen entschieden (OVG Koblenz, Urteil vom 15.09.2010 - 8 A 10246/10.OVG).

Nach Überzeugung des Gerichtes genügt die Abgabe den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2009 aufgestellt hat. Die Abgabenpflichtigen treffe eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Weinfonds, da sie von dessen Tätigkeit den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten. Der Fonds habe die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Angesichts der moderaten Höhe der Sonderabgabe (weniger als 1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.