01.01.09

EuGH bestätigt Must Carry für Teleshopping

Unser Partner Dr. Raimund Schütz vertrat erfolgreich einen deutschen Teleshoppinganbieter.

In einer Grundsatzentscheidung hat der EuGH am 22. Dezember 2008 (C-336/07) auf Vorlage des VG Hannover entschieden, dass Regelungen des niedersächsischen Landesmediengesetzes, die es der Landesmedienanstalt ermöglichen, die Kabelnetzbetreiber zur Verbreitung nicht nur von Fernsehprogrammen, sondern auch von Teleshoppingangeboten zu verpflichten, gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sind. Gegen eine entsprechende Entscheidung der Niedersächsischen Medienanstalt hatte der Netzbetreiber Kabel Deutschland geklagt und argumentiert, die Belegung sei mit Artikel 31 Universaldienstrichtlinie unvereinbar. Danach dürfen Netzbetreibern Übertragungspflichten nur zugunsten von Fernsehrundfunkkanälen und -diensten und nur in verhältnismäßigem Umfang und zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse auferlegt werden. Der EuGH bestätigte, dass es sich bei den Teleshoppingangeboten um Fernsehdienste handelt. Ob die Belegungsvorgaben verhältnismäßig sind und im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen, habe das nationale Gericht zu beurteilen. Unser Partner Dr. Raimund Schütz vertrat in dem Verfahren den Teleshoppinganbieter Home Shopping Europe GmbH & Co. KG.

Ebenso bestätigte der EuGH, dass die Landesmedienanstalt den Netzbetreiber verpflichten könne, bereits terrestrisch ausgestrahlte Fernsehprogramme in sein Netz einzuspeisen, dies auch dann, wenn es zur Vollbelegung des gesamten Kabelnetzes führe. Freilich dürften solche Verpflichtungen keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen für den Netzbetreiber haben. Dies sei vom nationalen Gericht zu prüfen.