15.08.08

Regulierungsbehörden mit Loschelder Rechtsanwälte vor dem BGH erfolgreich

BGH bestätigt Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörden

Den Genehmigungsantrag des Übertragungsnetzbetreibers Vattenfall Europe Transmission GmbH hatte die BNetzA um 18 Prozent gekürzt. Gegen diese Entscheidung richtete sich das Unternehmen zunächst mit seiner vor dem OLG Düsseldorf erhobenen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf bestätigte die materielle Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmigung, rügte jedoch die Anordnung der BNetzA an Vattenfall als rechtswidrig, die vor der ersten Erteilung der Genehmigung vereinnahmten Mehrerlöse, die über dem genehmigten Niveau liegen, in der nächsten Genehmigungsperiode entgeltmindernd zu berücksichtigen.

Der BGH bestätigte nun auf die von Loschelder Rechtsanwälte betreute Rechtsbeschwerde der BNetzA die sog. „Mehrerlösklausel“ als rechtmäßig. Die materiellen Entgeltvorgaben beanspruchten auch für den Zeitraum vor der Genehmigungserteilung Geltung. Die Mehrerlöse seien angefallen, da die Netzbetreiber bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörden überhöhte Entgelte gefordert hätten.

Die Entscheidung hat für die Netznutzer und damit letztlich auch für die Verbraucher erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, reduziert sich der von Vattenfall für den nächsten Genehmigungszeitraum anzusetzende Betrag für die Netzdurchleitung doch um ca. 50 Mio. Euro. Die von Vattenfall ebenfalls erhobene Rechtsbeschwerde wurde weitgehend zurückgewiesen.

Auch in vier weiteren von Loschelder Rechtsanwälte für die Landesregulierungsbehörde Rheinland-Pfalz geführten Verfahren bestätigte der BGH weitgehend die Position der Regulierungsbehörden. Im Streit stand dabei unter anderem die Kostenposition „kalkulatorische Abschreibungen“. Dort hatte die Landesregulierungsbehörde die im Rahmen der Netzentgeltberechnung ansetzbaren Restwerte für Altanlagen bei den vier beschwerdeführenden Netzbetreibern erheblich gekürzt. Das OLG Koblenz hatte diese Kürzungen als rechtswidrig angesehen. Der BGH bestätigte nun – neben anderen Punkten – auch bei dieser Kostenposition die Rechtsauffassung der Landesregulierungsbehörde. Auch dies ist für die Regulierungspraxis von erheblicher Bedeutung, bilden die „kalkulatorischen Abschreibungen“ doch die Eingangsgröße für weitere zentrale Kostenpositionen wie die „kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung“ und die „kalkulatorische Gewerbesteuer“.

Mit den rechtskräftigen Entscheidungen des BGH sind nun wesentliche Fragen des neuen Energieregulierungsrechts geklärt. Indem der BGH gerade in zentralen und besonders kostenträchtigen Punkten die Kürzungen der Regulierungsbehörden bestätigt hat, hat das Gericht deutlich den auf mehr Wettbewerb auf den Energiemärkten zielenden Ansatz der Regulierungsbehörden nachhaltig gestärkt.