27.10.10

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC: WDR mit Loschelder Rechtsanwälte erfolgreich

Der Westdeutsche Rundfunk hatte mit Loschelder Rechtsanwälte-Partner Dr. Raimund Schütz vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Das Gericht hat die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC bestätigt.

Der Kläger, ein Student, hielt in seiner Wohnung kein Radio- oder Fernsehgerät bereit, wohl aber besaß er einen internetfähigen PC. Hierfür verlangte der WDR eine Rundfunkgebühr. Vor dem Verwaltungsgericht Münster hatte die dagegen gerichtete Klage noch Erfolg. Das Gericht meinte, der internetfähige PC werde nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten. Internetfähige PC würden nur ausnahmsweise für den Rundfunkempfang genutzt. Anders sah dies das Oberverwaltungsgericht Münster. Die gegen dessen Entscheidung gerichtete Revision des Studenten wies nun das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des WDR, dass es sich bei internetfähigen PC um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handele. Für die Gebührenpflicht komme es allein darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereitgehalten würden. Entscheidend hierfür sei die technische Möglichkeit des Empfangs; ob über den PC tatsächlich Rundfunk empfangen werde, sei unerheblich. Diese Rechtslage verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Soweit durch die Gebührenpflicht in Grundrechte der PC-Nutzer eingegriffen werde, sei dieser Eingriff durch die verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt.

Loschelder Rechtsanwälte hat das Revisionsverfahren für den WDR vor dem Bundesverwaltungsge-richt betreut. Zwei andere Fälle, die heute ebenfalls vom Gericht entschieden wurden, betrafen Klagen gegen Gebührenbescheide des Bayerischen Rundfunks und des Südwestrundfunks für das Bereithalten von internetfähigen PC in Büros.