01.02.08

Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission vom EuGH abgewiesen

Loschelder Rechtsanwälte erfolgreich für Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik hatte sich auf eine entsprechende Aufforderung der EU-Kommission ausdrücklich geweigert, von Amts wegen gegen Produkte vorzugehen, die als „Parmesan“ bezeichnet sind, aber nicht die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ erfüllen. Die Kommission erhob wegen dieser vermeintlichen Verletzung der Pflichten aus der Verpflichtungen aus der VO (EWG) Nr. 2081/92 (Geo-Schutz-VO, heute VO 510/2006) Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Der EuGH weist die Klage ab. Zwar sei nicht bewiesen, dass „Parmesan“ ein Gattungsbegriff sei, dessen Verwendung keine Verletzung der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ darstelle. Denn dafür sei die Bundesrepublik beweisbelastet und der Beweis sei nicht erbracht. Der EuGH schließt sich aber dem Argument an, dass die in Deutschland vorhandenen Klagemöglichkeiten für die Durchsetzung des Schutzes von geschützten Ursprungsbezeichnungen ausreichen. Das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, dass – wie von der Kommission gefordert – deutsche Behörden von Amts wegen zum Schutz „ausländischer“ Bezeichnungen tätig werden. Deutschland muss von Amts wegen etwa die Einhaltung der Spezifikation von „Schwarzwälder Schinken“ überwachen, nicht aber die von „Prosciutto di Parma“.